Art. 13, Abs. 1, Buchst. a
Art. 14
In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet
werden.
Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft: (laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)
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Die Schulführungskraft sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Sie
ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Die Schulführungskraft ist die Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule zugewiesen ist.
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Die Schulführungskraft ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung
der Rahmenbedingungen des Lernens; sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des
Rechts der Schüler auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts
der Familien.
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Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat die Schulführungskraft autonome Leitungs-
und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom
Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist die Schulführungskraft dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
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Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt die Schulführungskraft den Dienstplan der
Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des
Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
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organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. organisiert
die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben
bewertet werden.
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Die Schulführungskraft genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische
Zwecke. (laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)
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Die Schulführungskraft trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der
Geldmittel.
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Die Schulführungskraft führt die Beschlüsse des Schulrates durch.
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Der Schulführungskraft können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und
Jahresabschlussrechnung.
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Die Schulführungskraft kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der
nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.
Kompetenzen der Kollegialorgane
Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die
die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.
Kompetenzen des Schulrates
(laut LG Nr. 20/1995)
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Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.
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Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende
Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:
er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan,er legt die
allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan,
er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb,
er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der
Qualität des Unterrichts den Stundenplan, er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten, er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates,
aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, er
bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten.
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Er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge
hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen.
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Er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien,
welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden. r genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit
Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.
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Der Schulrat setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung
der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
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Der Schulrat kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
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Der Schulrat beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, direktes oder
indirektes Wahlsystem und Wahlmodalitäten für Mitbestimmungsgremien.
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Der Schulrat kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen (laut LG Nr. 12/2000).
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Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung des Schulprogramms und genehmigt das
Schulprogramm.
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Der Schulrat beschließt die Anpassungen des Schulkalenders.
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Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung.
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Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag.
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Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den
Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal (laut DLH Nr. 74/2001).
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Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag.
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Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
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Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
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Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
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Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
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Der Schulrat kann die Schulführungskraft ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der
ordentlichen Zuweisung zu verfügen.
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Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung.
Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten
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Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen
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Gründung von Stiftungen
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Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit
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dingliche Rechte über Immobilien
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Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien
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wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken
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Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private
Subjekte mit einbeziehen
Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates und des Elternrates
Art. 47
für die Schule nicht zutreffend
Art. 47
für die Schule nicht zutreffend
Art. 13, Abs. 1, Buchst. b, c
Der SSP Sterzing II hat seinen Sitz in 39049 Sterzing, Kanonikus-Michael-Gamper-Platz 3 und besteht aus der Mittelschule "K. Fischnaler" und sieben
Grundschulstellen der Gemeinde Ratschings (Gasteig, Jaufental, Stange, Ratschings, Mareit, Ridnaun, Telfes).
Im Schuljahr 2018-19 sind an der Schule im Sprengel die Schulführungskraft, 67 Lehrpersonen, 5 Mitarbeiterinnen für Integration, 11 Schulwarte und 5
Personen in der Verwaltung tätig.
Der Schule stehen folgende Finanzmittel für die Verwaltung der Schule zur Verfügung: siehe
Bilanzen
Die autonome Schule ist Teil des Bildungssystems des Landes. Sie ist eine öffentliche Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit und Autonomie in
den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen. Die Schule ist verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung des
Bildungsangebotes.
Die Schulführungskraft ist die gesetzliche Vertreterin der autonomen Schule und die Vorgesetzte des Lehr- und Verwaltungspersonals. Sie
übt ihre Zuständigkeiten unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane aus.
Die Kollegialorgane wirken unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, die ihre Befugnisse und Zusammensetzung regeln, an der Gestaltung
der Schule mit und garantieren die Effektivität der Autonomie der Schule.
Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.
Im Rahmen der einheitlichen Führung, die der Schulführungskraft zusteht, koordinieren die verantwortlichen Sekretariatsmitarbeiterinnen
die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule.
Das Schulpersonal, die Eltern und die Schüler beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen
dementsprechende Verantwortung.“
Art. 13, Abs. 1, Buchst. d